§ 1 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,, geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2Sie regelt ferner
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Schutz externer Arbeitskräfte,
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
    4. 4.Ziffer 4Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
  3. (3)Absatz 3Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 Sitzung 20,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 Sitzung 21,
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 Sitzung 57,
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 Sitzung 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 Sitzung 42,
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 Sitzung 48.
§ 1 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, geregelt werden.Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in Bezug auf Expositionen aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen, sowie den Umgang mit Strahlenquellen. Ausgenommen sind jene Belange, die in der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,, geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2Sie regelt ferner
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Schutz externer Arbeitskräfte,
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Anforderungen des Betriebes der Zentralen Strahlenschutzregister,
    4. 4.Ziffer 4Meldepflichten bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe und
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an kerntechnische Anlagen betreffend nukleare Sicherheit.
  3. (3)Absatz 3Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 S. 20,Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 04.12.1996 Sitzung 20,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21,Richtlinie 90/641/EURATOM über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 Sitzung 21,
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57,Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 Sitzung 57,
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 Sitzung 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 Sitzung 42,
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 Sitzung 48.
§ 1 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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