Anl. 4 AltfVO

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2010 bis 31.12.9999

Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,

sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen

Allgemeines

AnfallstellenAllgemeines

Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.

Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.

Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.

1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 11. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. 1.Ziffer einsMeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  1. 2.Ziffer 2Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 42. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

  1. 3.Ziffer 3Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.

Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.

Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 13. Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

  1. 4.Ziffer 4Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.

Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr.

Nr.

Nr.

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 14. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

  1. 5.Ziffer 5Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)

Übergeber

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 25. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.

  1. 6.Ziffer 6Meldung gemäß § 10 Abs. 3Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
  2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
  1. 7.Ziffer 7Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
  1. 8.Ziffer 8Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

6. Meldung gemäß § 10 Abs. 36. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von AnfallstellenShredderanlagen haben gemäß Paragraph 1210, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

  1. 1.Ziffer eins

    Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

    Shredder

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    7. Meldung gemäß § 11 Abs. 17. Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.

    Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.

    Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

    Stück

    Fahrzeugidentifizierungsnummern

    Nr.

    Nr.

    Nr.

    Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 18. Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

    Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

    Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Anfallstelle

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

Stand vor dem 16.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 16.06.2010

Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,

sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen

Allgemeines

AnfallstellenAllgemeines

Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.

Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.

Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.

1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 11. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. 1.Ziffer einsMeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  1. 2.Ziffer 2Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 42. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

  1. 3.Ziffer 3Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.

Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.

Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 13. Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

  1. 4.Ziffer 4Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.

Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr.

Nr.

Nr.

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 14. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

  1. 5.Ziffer 5Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)

Übergeber

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 25. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.Jeder AltfahrzeugverwerterBehandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.

  1. 6.Ziffer 6Meldung gemäß § 10 Abs. 3Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
  2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
  1. 7.Ziffer 7Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
  1. 8.Ziffer 8Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

6. Meldung gemäß § 10 Abs. 36. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von AnfallstellenShredderanlagen haben gemäß Paragraph 1210, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

  1. 1.Ziffer eins

    Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

    Shredder

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    7. Meldung gemäß § 11 Abs. 17. Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.

    Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.

    Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

    Stück

    Fahrzeugidentifizierungsnummern

    Nr.

    Nr.

    Nr.

    Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 18. Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

    Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

    Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Anfallstelle

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

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