§ 8 AltfVO

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.9999

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesonderevor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendetwiederverwendet oder verwertet werden können.

(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,

1.

die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und

2.

die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,

anzugeben.

(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2006

In Kraft vom 06.11.2002 bis 30.04.2006

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesonderevor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendetwiederverwendet oder verwertet werden können.

(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,

1.

die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und

2.

die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,

anzugeben.

(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

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