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(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.
(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.