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Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 § 2 Eoeb-FGund 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 § 2 Eoeb-FGund 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.