§ 2 Eoeb-FG (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 § 2 Eoeb-FGund 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.04.1977 bis 31.12.2018
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 § 2 Eoeb-FGund 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen seit 31.12.2018 weggefallen.

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