§ 1 Eoeb-FG (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1976,, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. a)Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 290 700 000 Euro an Kapital und 290 700 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. b)Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 36 500 000 Euro an Kapital und 36 500 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. c)Litera cdas Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 6, erfüllt;
    4. d)Litera ddie Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
    5. e)Litera edie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
    6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
    7. g)Litera gdie Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
    8. h)Litera hdie Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
§ 1 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1976,, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. a)Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 290 700 000 Euro an Kapital und 290 700 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. b)Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 36 500 000 Euro an Kapital und 36 500 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    3. c)Litera cdas Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 6, erfüllt;
    4. d)Litera ddie Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
    5. e)Litera edie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
    6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
    7. g)Litera gdie Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
    8. h)Litera hdie Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
§ 1 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen.

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