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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)