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Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretensmit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretensmit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.