§ 22 ExtPruefVO

Externistenprüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999

Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 119 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 01.11.2008 bis 19.08.2016

Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 119 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

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