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(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
(3a) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
(4) Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
(3a) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
(4) Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.