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(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.
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(3) Zulassungsprüfungen sind abzulegen
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(4) Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
(6) Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.
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(3) Zulassungsprüfungen sind abzulegen
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(4) Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
(6) Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.