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(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht
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(4) Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
(6) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.
(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht
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(4) Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
(6) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.