§ 5 ExtPruefVO

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2

a)

aus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,

b)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und

c)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;

2.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3

a)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und

b)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;

3.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4

a)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,

b)

aus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und

c)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.

(4) Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
  3. (2a)Absatz 2 aWird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.Wird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bestehtDie Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
    1. 1.Ziffer einsfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
      1. a)Litera aaus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
      2. b)Litera baus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und
      3. c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    2. 2.Ziffer 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
      1. a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
      2. b)Litera baus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    3. 3.Ziffer 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
      1. a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
      2. b)Litera baus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
      3. c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
  5. (4)Absatz 4Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
  6. (5)Absatz 5Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
  7. (6)Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
  8. (7)Absatz 7Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
  9. (8)Absatz 8Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
  10. (9)Absatz 9Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 30.04.2019 bis 31.12.2023
(1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

1.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2

a)

aus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,

b)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und

c)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;

2.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3

a)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und

b)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;

3.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4

a)

aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,

b)

aus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und

c)

aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.

(4) Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
  3. (2a)Absatz 2 aWird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.Wird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bestehtDie Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
    1. 1.Ziffer einsfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
      1. a)Litera aaus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
      2. b)Litera baus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und
      3. c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    2. 2.Ziffer 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
      1. a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
      2. b)Litera baus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    3. 3.Ziffer 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
      1. a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
      2. b)Litera baus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
      3. c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
  5. (4)Absatz 4Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
  6. (5)Absatz 5Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
  7. (6)Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
  8. (7)Absatz 7Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
  9. (8)Absatz 8Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
  10. (9)Absatz 9Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.

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