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(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
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(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
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(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
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(1a) Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
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(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
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(3) Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(5) Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.