§ 10 FK-V Prüfungen

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Personzwei Personen des Lehrpersonals angehören.
  5. (5)Absatz 5Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsArt der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. 2.Ziffer 2Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. 3.Ziffer 3Datum und Ort der Prüfung,
    4. 4.Ziffer 4Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. (6)Absatz 6Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.02.2007 bis 28.02.2014
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (§ 7 Abs. 1) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Personzwei Personen des Lehrpersonals angehören.
  5. (5)Absatz 5Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsArt der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. 2.Ziffer 2Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. 3.Ziffer 3Datum und Ort der Prüfung,
    4. 4.Ziffer 4Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. (6)Absatz 6Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

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