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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
StF: BGBl. II Nr. 27/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 87a Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), zuletzt geändert durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
StF: BGBl. II Nr. 27/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 87a Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), zuletzt geändert durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet: