Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten (ElUEPensvNot) Fundstelle

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2010 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
StF: BGBl. II Nr. 27/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 87a Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), zuletzt geändert durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2010 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
StF: BGBl. II Nr. 27/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 87a Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), zuletzt geändert durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

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