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Umfassende Qualitätssicherung
3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragenAnl. 1 EndgHeVO (§ 4 Abs. 3). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (§ 4 Abs. 3 lit. aweggefallen) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 4 Abs. 3 litseit 22.11.2011 weggefallen. b). Der Antrag hat zu enthalten:3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3,). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,). Der Antrag hat zu enthalten:
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*1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, ergänzt durch Anforderungen, die den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet werden, Rechnung tragen.
Umfassende Qualitätssicherung
3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragenAnl. 1 EndgHeVO (§ 4 Abs. 3). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (§ 4 Abs. 3 lit. aweggefallen) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 4 Abs. 3 litseit 22.11.2011 weggefallen. b). Der Antrag hat zu enthalten:3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3,). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,). Der Antrag hat zu enthalten:
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*1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, ergänzt durch Anforderungen, die den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet werden, Rechnung tragen.