Anl. 1 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

Umfassende Qualitätssicherung

  1. 1.Ziffer einsDie umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der fernmeldetechnischen Vorschriften erfüllen. Der Hersteller hat an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Anhang 2 anzubringen und eine Herstellererklärung auszustellen.
  2. 2.Ziffer 2Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
  3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragenAnl. 1 EndgHeVO (§ 4 Abs. 3). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (§ 4 Abs. 3 lit. aweggefallen) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 4 Abs. 3 litseit 22.11.2011 weggefallen. b). Der Antrag hat zu enthalten:3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3,). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,). Der Antrag hat zu enthalten:

  • -Strichaufzählung
    1. 5.Ziffer 5Der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts einer Type folgende Unterlagen zur Einsicht durch die benannte Stelle bereitzuhalten:
      • -Strichaufzählungdie Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
      • -Strichaufzählungdie Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
      • -Strichaufzählungdie Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

    ---------------------------------------------------------------------

    *1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, ergänzt durch Anforderungen, die den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet werden, Rechnung tragen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011

Umfassende Qualitätssicherung

  1. 1.Ziffer einsDie umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der fernmeldetechnischen Vorschriften erfüllen. Der Hersteller hat an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Anhang 2 anzubringen und eine Herstellererklärung auszustellen.
  2. 2.Ziffer 2Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
  3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragenAnl. 1 EndgHeVO (§ 4 Abs. 3). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (§ 4 Abs. 3 lit. aweggefallen) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (§ 4 Abs. 3 litseit 22.11.2011 weggefallen. b). Der Antrag hat zu enthalten:3.1 Der Hersteller hat die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen (Paragraph 4, Absatz 3,). Sofern in den Anhängen der Begriff „benannte Stelle“ verwendet wird, bezieht er sich sowohl auf die benannte Stelle (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,) als auch auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,). Der Antrag hat zu enthalten:

  • -Strichaufzählung
    1. 5.Ziffer 5Der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts einer Type folgende Unterlagen zur Einsicht durch die benannte Stelle bereitzuhalten:
      • -Strichaufzählungdie Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
      • -Strichaufzählungdie Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
      • -Strichaufzählungdie Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

    ---------------------------------------------------------------------

    *1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, ergänzt durch Anforderungen, die den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet werden, Rechnung tragen.

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