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Legende:
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(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.
(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.
(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.
(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.