§ 6 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.
§ 6 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsWird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.
§ 6 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

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