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Legende:
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(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.
(2) Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(3) Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
(4) Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.