§ 5 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 5 EndgHeVO (1weggefallen) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombinationseit 22.11.2011 weggefallen. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.

(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 5 EndgHeVO (1weggefallen) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombinationseit 22.11.2011 weggefallen. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.

(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.

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