§ 5 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang römisch II Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildet.
  2. (2)Absatz 2Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang römisch II Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz eins, hat der Hersteller ein Typenschild gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.
§ 5 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang römisch II Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildet.
  2. (2)Absatz 2Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang römisch II Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz eins, hat der Hersteller ein Typenschild gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.
§ 5 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

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