§ 4 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 4 EndgHeVO (1weggefallen) Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang Iseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.

(3) Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen

a)

bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder

b)

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.

Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 4 EndgHeVO (1weggefallen) Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang Iseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.

(3) Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen

a)

bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder

b)

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.

Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.

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