§ 4 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang I.Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang römisch eins.
  2. (2)Absatz 2Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen
    1. a)Litera abei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oderbei der benannten Stelle (Paragraph 2, Ziffer 2,), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder
    2. b)Litera bbeim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.
    Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der Litera b, kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der Litera b, die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.
§ 4 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsEntsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang I.Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang römisch eins.
  2. (2)Absatz 2Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen
    1. a)Litera abei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oderbei der benannten Stelle (Paragraph 2, Ziffer 2,), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder
    2. b)Litera bbeim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.
    Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der Litera b, kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der Litera b, die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.
§ 4 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

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