§ 3 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEndgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    1. a)Litera aSicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;
    2. b)Litera bSicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;
    3. c)Litera celektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;
    4. d)Litera dSchutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;
    5. e)Litera eeffiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
    6. f)Litera fKommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
    7. g)Litera gKommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.
  2. (2)Absatz 2Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,, entsprechen und die gemäß Paragraph 5, gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
§ 3 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsEndgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    1. a)Litera aSicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;
    2. b)Litera bSicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;
    3. c)Litera celektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;
    4. d)Litera dSchutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;
    5. e)Litera eeffiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
    6. f)Litera fKommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
    7. g)Litera gKommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.
  2. (2)Absatz 2Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,, entsprechen und die gemäß Paragraph 5, gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
§ 3 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

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