Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
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(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.