§ 2 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. 1.Ziffer einsEndgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
    1. a)Litera adie direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
    2. b)Litera bdie mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
  2. 2.Ziffer 2Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang römisch fünf der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, der Kommission mitgeteilt worden ist.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. 1.Ziffer einsEndgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
    1. a)Litera adie direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
    2. b)Litera bdie mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
  2. 2.Ziffer 2Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang römisch fünf der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, der Kommission mitgeteilt worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten