§ 12 PreisIndVO

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2018 in der Höhe von 341.617 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) für die Erhebungsjahre 2018 bis 2022 jeweils in folgender Höhe:

BMDWBMAW

BMF

20182023

114 561127 136 Euro

227 056254 271 Euro

20192024

117 425129 858 Euro

232 732259 716 Euro

20202025

120 361133 754 Euro

238 551267 508 Euro

20212026

123 370137 767 Euro

244 514275 533 Euro

20222027

126 454141 900 Euro

250 627283 799 Euro

Im Jahr 20222027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

  1. (2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 22.11.2018 bis 24.03.2023
(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2018 in der Höhe von 341.617 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) für die Erhebungsjahre 2018 bis 2022 jeweils in folgender Höhe:

BMDWBMAW

BMF

20182023

114 561127 136 Euro

227 056254 271 Euro

20192024

117 425129 858 Euro

232 732259 716 Euro

20202025

120 361133 754 Euro

238 551267 508 Euro

20212026

123 370137 767 Euro

244 514275 533 Euro

20222027

126 454141 900 Euro

250 627283 799 Euro

Im Jahr 20222027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

  1. (2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten