§ 6 PreisIndVO

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und

2.

Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. (2)Absatz 2Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer einsErhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
    2. 2.Ziffer 2Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.03.2023
(1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und

2.

Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. (2)Absatz 2Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer einsErhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
    2. 2.Ziffer 2Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

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