§ 3 FahrRegVO Verpflichtungen des Reeders

Fahrgast-Registrierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).Der Reeder (Paragraph eins, Ziffer 7, SSEG) eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß Paragraph 2, zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
  2. (2)Absatz 2Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.Die Daten gemäß Paragraph 2, sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).Der Reeder (Paragraph eins, Ziffer 7, SSEG) eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß Paragraph 2, zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).
  2. (2)Absatz 2Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, hat die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.Die Daten gemäß Paragraph 2, sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.

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