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Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
1. | die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder | |||||||||
2. | die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. |
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
1. | die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder | |||||||||
2. | die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. |