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Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.
Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.