§ 46 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den §§ 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 26, § 33 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 43 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(9) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, die §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 3 Abs. 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 36, 37, 38 und 41 außer Kraft. Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-VO festgelegten Tag in Kraft.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 15.11.2020 bis 13.12.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den §§ 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 26, § 33 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 43 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(9) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, die §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 3 Abs. 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 36, 37, 38 und 41 außer Kraft. Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-VO festgelegten Tag in Kraft.

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