§ 42 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen nur hinsichtlich der österreichischen Ausschreibungen durchgeführt werden.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, teilthat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministersdem Bundesminister für Inneres (Sirene-BürosBüro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit mitzuteilen.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 09.04.2013 bis 06.03.2023

(1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen nur hinsichtlich der österreichischen Ausschreibungen durchgeführt werden.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, teilthat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministersdem Bundesminister für Inneres (Sirene-BürosBüro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit mitzuteilen.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

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