§ 41 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen§ 41 EU-PolKG seit 01.01.9000 weggefallen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 09.04.2013 bis 06.03.2023
Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen§ 41 EU-PolKG seit 01.01.9000 weggefallen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

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