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(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.
(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.
(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:
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(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.
(6) Einer Ausschreibung nach AbsArt. 126 der SIS-VO Polizei und 2Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung derzur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der StrafprozessordnungStrafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Absnach Art. 1 oder 226 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.
(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.
(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:
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(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.
(6) Einer Ausschreibung nach AbsArt. 126 der SIS-VO Polizei und 2Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung derzur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der StrafprozessordnungStrafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Absnach Art. 1 oder 226 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).