§ 35 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.

(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:

1.

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

2.

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

3.

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;

4.

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;

5.

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

6.

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

7.

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) Einer Ausschreibung nach AbsArt. 126 der SIS-VO Polizei und 2Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung derzur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der StrafprozessordnungStrafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Absnach Art. 1 oder 226 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.03.2023

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.

(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:

1.

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

2.

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

3.

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;

4.

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;

5.

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

6.

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

7.

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) Einer Ausschreibung nach AbsArt. 126 der SIS-VO Polizei und 2Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung derzur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der StrafprozessordnungStrafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Absnach Art. 1 oder 226 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

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