§ 26 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

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