§ 22 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines automatisierten Vergleiches eine Übereinstimmung mit DNA-Profilen fest, so hat die Nationale Kontaktstelle der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die DNA-Profile, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörige Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglicht, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Im Falle der Übereinstimmung gemäß Abs. 2 dürfen die entsprechenden Daten samt notwendiger Zusatzinformation von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(5) Wird eine Übereinstimmung von DNA-Profilen festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über DNA-Profilen und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

(1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines automatisierten Vergleiches eine Übereinstimmung mit DNA-Profilen fest, so hat die Nationale Kontaktstelle der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die DNA-Profile, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörige Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglicht, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.

(4) Im Falle der Übereinstimmung gemäß Abs. 2 dürfen die entsprechenden Daten samt notwendiger Zusatzinformation von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.

(5) Wird eine Übereinstimmung von DNA-Profilen festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über DNA-Profilen und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.

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