§ 18 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 18 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.Paragraph 18,

Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 18 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.Paragraph 18,

Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.

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