§ 16 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einshierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,
    2. 2.Ziffer 2die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,
    3. 3.Ziffer 3dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,
    4. 4.Ziffer 4dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder
    5. 5.Ziffer 5überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.
§ 16 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsJedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einshierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,
    2. 2.Ziffer 2die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,
    3. 3.Ziffer 3dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,
    4. 4.Ziffer 4dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder
    5. 5.Ziffer 5überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.
§ 16 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

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