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(2) Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.
(3) Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach § 8 Abs. 3 PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.
(2) Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.
(3) Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach § 8 Abs. 3 PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.