§ 8 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 8 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werdenseit 27.07.2017 weggefallen. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.

(2) Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 8 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werdenseit 27.07.2017 weggefallen. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.

(2) Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten