§ 7 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.
  2. (2)Absatz 2Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
    3. 3.Ziffer 3die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.
§ 7 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.
  2. (2)Absatz 2Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
    3. 3.Ziffer 3die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.
§ 7 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

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