§ 7 EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.

(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 und 2 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(Anm.: (4)) Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(5) § 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 01.08.2013 bis 13.01.2015

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.

(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 und 2 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(Anm.: (4)) Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(5) § 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

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