§ 3 EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.12.9999

Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.12.9999

Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden.

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