Anl. 2 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Anhang II Anl. 2 ExSV 1996 (§ 9 Abs. 3, § 14, § 19 Abs. 2weggefallen) GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN Vorbemerkungen
  1. A.ADer technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muß unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.
  2. B.BFür zugehörige Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verläßliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.Für zugehörige Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verläßliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.
  3. 1.Ziffer einsGEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME
  4. 1.0.eins Punkt 0Grundsätzliche Anforderungen
  5. 1.0.1.eins Punkt 0 Punkt einsPrinzipien der integrierten ExplosionssicherheitDie Konzeption von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen muß nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit erfolgen.Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um
    • -Strichaufzählungvorrangig, wenn es möglich ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und Schutzsystemen selbst erzeugt oder freigesetzt werden können;
    • -Strichaufzählungdie Entzündung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von elektrischen und nichtelektrischen Zündquellenarten im Einzelfall zu verhindern;
    • -Strichaufzählungfalls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern durch direkte oder indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.
  6. 1.0.2.eins Punkt 0 Punkt 2Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit wie möglich auszuschalten.In diese Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Mißbrauch einzubeziehen.
  7. 1.0.3.eins Punkt 0 Punkt 3Besondere Prüf- und WartungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme, die besonderen Prüf- und Wartungsbedingungen unterliegen, müssen gemäß diesen Bedingungen konzipiert und gebaut werden.
  8. 1.0.4.eins Punkt 0 Punkt 4UmgebungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme müssen im Hinblick auf vorhandene oder vorhersehbare Umgebungsbedingungen konzipiert und gebaut werden.
  9. 1.0.5.eins Punkt 0 Punkt 5KennzeichnungAuf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und unauslöschbar die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
    • -StrichaufzählungName und Anschrift des Herstellers,
    • -StrichaufzählungCE-Kennzeichnung (siehe Anhang X, Abschnitt A),CE-Kennzeichnung (siehe Anhang römisch zehn, Abschnitt A),
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Serie und des Typs,
    • -Strichaufzählunggegebenenfalls die Seriennummer,
    • -Strichaufzählungdas Baujahr,
    • -Strichaufzählungdas spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen in Verbindung mit dem Kennzeichen, das auf die Kategorie verweist,
    • -Strichaufzählungfür die Gerätegruppe II der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind)für die Gerätegruppe römisch II der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind)und/oder
    • -Strichaufzählungder Buchstabe „D“ (für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann).
    Zusätzlich, und wenn erforderlich, müssen auch alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht werden.
  10. 1.0.6.eins Punkt 0 Punkt 6Betriebsanleitung
    1. a)Litera aZu jedem Gerät oder Schutzsystem muß eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthält:
    • -Strichaufzählunggleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme (siehe Nummer 1.0.5) mit Ausnahme der Seriennummer und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (zB Anschriften des Importeurs oder von Service-Werkstätten usw.);
    • -StrichaufzählungAngaben zur oder zum sicheren
      • -StrichaufzählungInbetriebnahme,
      • -StrichaufzählungVerwendung,
      • -StrichaufzählungMontage und Demontage,
      • -StrichaufzählungInstandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung),
      • -StrichaufzählungInstallation,
      • -StrichaufzählungRüsten;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung;
      • -StrichaufzählungAngaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermöglichen, ob die Verwendung eines Geräts (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos möglich ist;
      • -Strichaufzählungelektrische Kenngrößen und Drücke, höchste Oberflächentemperaturen sowie andere Grenzwerte;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls besondere Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Gerät oder Schutzsystem angebracht werden können.
    1. b)Litera bDie Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt.Bei der Inbetriebnahme eines Geräts oder eines Schutzsystems muß die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der das Gerät oder Schutzsystem in dem betreffenden Sprachgebiet einführt.Die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten untersteht, kann jedoch in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefaßt sein.
    2. c)Litera cDie Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geräts oder Schutzsystems notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
    3. d)Litera dBezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen das Gerät oder Schutzsystem präsentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.
  11. 1.1.eins Punkt einsAuswahl von Werkstoffen
  12. 1.1.1.eins Punkt eins Punkt einsDie für den Bau der Geräte und Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe dürfen unter Berücksichtigung betrieblich vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Auslösung einer Explosion bewirken.
  13. 1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen dürfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die explosionsfähige Atmosphäre bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung der Explosionssicherheit führen können.
  14. 1.1.3.eins Punkt eins Punkt 3Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, daß vorhersehbare Veränderungen ihrer Eigenschaften und ihre Verträglichkeit in Kombination mit anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit führen, insbesondere im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiß, die elektrische Leitfähigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbeständigkeit und die Auswirkungen von Temperaturänderungen.
  15. 1.2.eins Punkt 2Konstruktion und Bau
  16. 1.2.1.eins Punkt 2 Punkt einsGeräte und Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung des ttechnischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, daß sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden können.
  17. 1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2Die zum Einbau in Geräte und Schutzsysteme oder als Ersatzteile vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.
  18. 1.2.3.eins Punkt 2 Punkt 3Geschlossene Bauweise und Verhinderung von UndichtigkeitenFür Geräte, aus denen entzündliche Gase oder Stäube austreten können, ist möglichst die geschlossene Bauweise vorzusehen.Soweit möglich, dürfen Geräte, die Öffnungen oder Undichtigkeiten aufweisen, das Austreten von Gasen oder Stäuben nicht zulassen, so daß sich außerhalb der Geräte keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Stellen, an denen Stoffe eingegeben oder entnommen werden, müssen, soweit möglich, so geplant und ausgerüstet werden, daß beim Befüllen oder Entleeren keine entzündlichen Stoffe entweichen können.
  19. 1.2.4.eins Punkt 2 Punkt 4StaubablagerungenGeräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in staubbelasteten Bereichen verwendet zu werden, sind so zu gestalten, daß sich Staubablagerungen auf ihren Oberflächen nicht entzünden können.Grundsätzlich müssen Staubablagerungen, soweit möglich, begrenzt werden. Die Geräte und Schutzsysteme müssen sich leicht reinigen lassen.Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen die Glimmtemperaturen abgelagerten Staubes deutlich unterschreiten.Die Schichtdicke des abgelagerten Staubes ist hinsichtlich eines Wärmestaus in Betracht zu ziehen und nötigenfalls durch Temperaturbegrenzung zu berücksichtigen.
  20. 1.2.5.eins Punkt 2 Punkt 5Zusätzliche SchutzmaßnahmenGeräte und Schutzsysteme, die möglicherweise äußeren Belastungen besonderer Art ausgesetzt sind, müssen erforderlichenfalls mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen sein.Die Geräte müssen den entsprechenden Belastungen standhalten, ohne daß der Explosionsschutz beeinträchtigt wird.
  21. 1.2.6.eins Punkt 2 Punkt 6Gefahrloses ÖffnenSind Geräte und Schutzsysteme in einem Gehäuse oder unter Verschluß angeordnet, die Bestandteil des Explosionsschutzes selbst sind, so darf es nur mittels eines Spezialwerkzeugs oder geeigneter Schutzmaßnahmen möglich sein, diese zu öffnen.
  22. 1.2.7.eins Punkt 2 Punkt 7Schutz vor sonstigen GefahrenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert und hergestellt werden, daß
    1. a)Litera aVerletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;
    2. b)Litera bsichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;
    3. c)Litera cerfahrungsgemäß auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
    4. d)Litera dsichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.
    Werden diese Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt, so gilt die vorliegende Richtlinie für diese Geräte und Schutzsysteme und diese Gefahren nicht bzw. findet auf diese ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser spezifischen Richtlinien keine Anwendung mehr.
  23. 1.2.8.eins Punkt 2 Punkt 8Überlastung von GerätenGefährlichen Überlastungen der Geräte ist bereits bei der Entwicklung mit integrierten Einrichtungen der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik zu begegnen, insbesondere mit Überstromauslösern, Temperaturbegrenzern, Differenzdruckschaltern, Strömungswächtern, Zeitrelais, Drehzahlwächtern und/oder artverwandten Überwachungseinrichtungen.
  24. 1.2.9.eins Punkt 2 Punkt 9Druckfeste KapselungseinrichtungenWerden Teile, die eine explosionsfähige Atmosphäre zünden können, in ein Gehäuse eingeschlossen, so ist sicherzustellen, daß das Gehäuse den bei der Explosion eines explosionsfähigen Gemisches im Inneren entstehenden Druck aushält und eine Übertragung der Explosion auf die das Gehäuse umgebende explosionsfähige Atmosphäre verhindert ist.
  25. 1.3.eins Punkt 3Potentielle Zündquellen
  26. 1.3.1.eins Punkt 3 Punkt einsGefahren durch unterschiedliche ZündquellenartenFunken, Flammen, Lichtbögen, hohe Oberflächentemperaturen, Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie andere Zündquellenarten mit zündfähigem Potential dürfen nicht entstehen.
  27. 1.3.2.eins Punkt 3 Punkt 2Gefahren durch statische ElektrizitätElektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, müssen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.
  28. 1.3.3.eins Punkt 3 Punkt 3Gefahren durch elektrische Streu- und LeckströmeElektrische Streu- und Leckströme in leitfähigen Geräteteilen, die beispielsweise zur Entstehung zündfähiger Funken, Überhitzung von Oberflächen oder gefährlicher Korrosion führen, müssen verhindert werden.
  29. 1.3.4.eins Punkt 3 Punkt 4Gefahren durch unzulässige ErwärmungUnzulässige Erwärmungen, die durch Reib- und Schlagvorgänge zB zwischen Werkstoffen, an sich drehenden Teilen oder durch das Eindringen von Fremdkörpern hervorgerufen werden können, sind möglichst auf konstruktivem Wege zu vermeiden.
  30. 1.3.5.eins Punkt 3 Punkt 5Gefahren bei DruckausgleichsvorgängenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert oder mit integrierten Einrichtungen der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik ausgerüstet sein, daß von ihnen ausgehende Druckausgleichsvorgänge keine Stoßwellen oder Kompressionen erzeugen, die eine Explosion bewirken können.
  31. 1.4.eins Punkt 4Gefahren durch äußere Störungseinflüsse
  32. 1.4.1.eins Punkt 4 Punkt einsDie Geräte und Schutzsysteme müssen so konzipiert und gebaut werden, daß sie auch bei wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluß von Fremdspannungen, bei Feuchtigkeitsbelastungen, Erschütterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen äußeren Störungseinflüssen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemäße Funktion sicher erfüllen.
  33. 1.4.2.eins Punkt 4 Punkt 2Geräteteile müssen den vorgesehenen mechanischen und thermischen Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.
  34. 1.5.eins Punkt 5Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen
  35. 1.5.1.eins Punkt 5 Punkt einsSicherheitsvorrichtungen müssen unabhängig von betrieblich erforderlichen Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.Soweit möglich, muß der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung durch geeignete technische Maßnahmen schnell genug erkannt werden, so daß gefährliche Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können. Grundsätzlich ist das Prinzip des sicheren Fehlverhaltens (fail-safe) anzuwenden.Bei softwaregesteuerten Geräten müssen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsätzlich ohne Softwaresteuerung direkt auf das entsprechende Stellglied einwirken.
  36. 1.5.2.eins Punkt 5 Punkt 2Soweit möglich, muß das Gerät und/oder Schutzsystem bei Ausfall von Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand überführt werden.
  37. 1.5.3.eins Punkt 5 Punkt 3Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen müssen, soweit möglich, Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann für den Normalbetrieb möglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewußt aufgehoben worden sind.
  38. 1.5.4.eins Punkt 5 Punkt 4Bedienungs- und AnzeigevorrichtungenWerden Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen verwendet, so sind diese hinsichtlich der Explosionsgefahr nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten, um ein Höchstmaß an Bedienungssicherheit zu erreichen.
  39. 1.5.5.eins Punkt 5 Punkt 5Anforderungen an Geräte mit einer Meßfunktion für den ExplosionsschutzGeräte mit einer Meßfunktion, die in explosionsgefährdeten Bereichen stehende Geräte beeinflussen, sind insbesondere den vorhersehbaren Betriebserfordernissen und speziellen Einsatzbedingungen entsprechend zu konzipieren und zu bauen.
  40. 1.5.6.eins Punkt 5 Punkt 6Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Geräten mit einer Meßfunktion muß bei Bedarf überprüft werden können.
  41. 1.5.7.eins Punkt 5 Punkt 7Der Konzeption von Geräten mit einer Meßfunktion muß ein Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewährleistet, daß die Alarmschwelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und etwaiger Abweichungen des Meßsystems, genügend weit außerhalb der Explosions- und/oder Zündgrenzen der zu erfassenden Atmosphären liegt.
  42. 1.5.8.eins Punkt 5 Punkt 8Risiken durch SoftwareBei der Konzeption von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheitsvorrichtungen, die softwaregesteuert sind, müssen die Risiken durch Fehler im Programm besonders berücksichtigt werden.
  43. 1.6.eins Punkt 6Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen
  44. 1.6.1.eins Punkt 6 Punkt einsIm Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können, sofern dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
  45. 1.6.2.eins Punkt 6 Punkt 2Gespeicherte Energien müssen beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren. Dies gilt nicht für elektrochemisch gespeicherte Energien.
  46. 1.6.3.eins Punkt 6 Punkt 3Gefahren durch EnergieausfallBei Geräten und Schutzsystemen, bei denen ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muß sich unabhängig vom übrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand aufrechterhalten lassen.
  47. 1.6.4.eins Punkt 6 Punkt 4Risiken durch AnschlüsseGeräte und Schutzsysteme müssen mit geeigneten Einführungen für Kabel und Leitungen ausgestattet sein. Geräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit anderen Geräten oder Schutzsystemen verwendet zu werden, müssen hinsichtlich der Schnittstellen sicher sein.
  48. 1.6.5.eins Punkt 6 Punkt 5Anordnung von Warngeräten als Teil eines Geräts Sind Geräte oder Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeräten zum Anzeigen der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären ausgerüstet, so sind Angaben erforderlich, die eine geeignete Aufstellung der Geräte ermöglichen.
  49. 2.Ziffer 2WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN GERÄTE
  50. 2.0.2 Punkt 0Anforderungen an Geräte der Kategorie M der Gerätegruppe I
  51. 2.0.1.2 Punkt 0 Punkt einsAnforderungen an Geräte der Kategorie M 1 der Gerätegruppe I
  52. 2.0.1.1.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt einsDie Geräte müssen so konstruiert und hergestellt werden, daß zündquellen selbst bei seltenen Gerätestörungen nicht wirksam werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
    Soweit erforderlich, müssen diese Geräte zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen versehen werden.Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden.
  53. 2.0.1.2.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 2Die Geräte müssen so gebaut sein, daß, soweit erforderlich, kein Staub in sie eindringen kann.
  54. 2.0.1.3.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  55. 2.0.1.4.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 4Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen. Soweit erforderlich, müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  56. 2.0.2.2 Punkt 0 Punkt 2Anforderungen an Geräte der Kategorie M 2 der Gerätegruppe I
  57. 2.0.2.1.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte müssen mit apparativen Schutzmaßnahmen ausgerüstet sein, die gewährleisten, daß Zündquellen bei normalen Betrieb, auch unter erschwerten Bedingungen und insbesondere rauher Behandlung und sich ändernden Umgebungseinflüssen, nicht wirksam werden.Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.
  58. 2.0.2.2.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 2Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  59. 2.0.2.3.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 3Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der Kategorie M 1 einzuhalten.
  60. 2.1.2 Punkt einsAnforderungen an Geräte der Kategorie 1 der Gerätegruppe II
  61. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe, Nebel
  62. 2.1.1.1.2 Punkt eins Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Zündquellen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  63. 2.1.1.2.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 2Für Geräte, deren Oberflächen sich erwärmen können, ist sicherzustellen, daß die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen auch im ungünstigsten Fall nicht überschritten werden.Hierbei sind auch Temperaturerhöhungen durch Wärmestaus und chemische Reaktionen zu berücksichtigen.
  64. 2.1.1.3.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.Soweit erforderlich, müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  65. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  66. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß eine Entzündung von Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden wird. Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  67. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Soweit erforderlich, müssen die Geräte so gebaut sein, daß Staub nur an den dafür vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.Die vorgesehenen Einführungs- und Anschlußteile müssen dieser Forderung gleichfalls genügen.
  68. 2.1.2.3.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  69. 2.1.2.4.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.1.1.3.
  70. 2.2.2 Punkt 2Anforderungen an Geräte der Kategorie 2 der Gerätegruppe II
  71. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  72. 2.2.1.1.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konzipieren und herzustellen, daß sogar bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder fehlerhaften Betriebszuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, Zündquellen vermieden werden.
  73. 2.2.1.2.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen sind die Geräteteile so zu konstruieren und herzustellen, daß diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen ungewöhnlichen Betriebssituationen nicht überschritten werden.
  74. 2.2.1.3.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  75. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  76. 2.2.2.1.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit es selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, nicht zur Entzündung von Staub/Luft-Gemischen kommen kann.
  77. 2.2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  78. 2.2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3Bezüglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.
  79. 2.2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.2.1.3.
  80. 2.3.2 Punkt 3Anforderungen an Geräte der Kategorie 3 der Gerätegruppe II
  81. 2.3.1.2 Punkt 3 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  82. 2.3.1.1.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß vorhersehbar zu erwartende Zündquellen, die bei normalem Betrieb auftreten können, vermieden werden.
  83. 2.3.1.2.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2Die auftretenden Oberflächentemperaturen dürfen die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen nur dann zulässig, wenn vom Hersteller zusätzlich Sonderschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
  84. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  85. 2.3.2.1.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Staub/Luft-Gemische von betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen nicht entzündet werden.
  86. 2.3.2.2.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  87. 2.3.2.3.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3Die Geräte einschließlich der vorgesehenen Einführungs- und Anschlußteile müssen unter Berücksichtigung der Größe der Staubpartikel so gebaut sein, daß sich im Innern weder explosionsfähige Staub/Luft-Gemische noch gefährliche Staubablagerungen bilden können.
  88. 3.Ziffer 3WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN SCHUTZSYSTEME
  89. 3.0.3 Punkt 0Grundsätzliche Anforderungen
  90. 3.0.1.3 Punkt 0 Punkt einsSchutzsysteme müssen so dimensioniert sein, daß Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Maß begrenzt werden.
  91. 3.0.2.3 Punkt 0 Punkt 2Die Schutzsysteme müssen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen, daß Explosionsübertragungen durch gefährliche Kettenreaktionen und Flammstrahlzündungen sowie Übergänge von anlaufenden Explosionen in Detonationen verhindert werden.
  92. 3.0.3.3 Punkt 0 Punkt 3Bei Ausfall der Energieversorgung müssen die Schutzsysteme über einen angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfähigkeit beibehalten, damit gefährliche Situationen vermieden werden.
  93. 3.0.4.3 Punkt 0 Punkt 4Schutzsysteme dürfen unter dem Einfluß äußerer Störungseinflüsse nicht fehlauslösen.
  94. 3.1.3 Punkt einsProjektierung und Planung
  95. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsMaterialeigenschaftenBei der Projektierung der Materialeigenschaften ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.
  96. 3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Schutzsysteme, die zum Zurück- oder Unterkontrollehalten von Explosionen dienen, müssen in der Lage sein, Druckstößen zu widerstehen, ohne ihre Systemintegrität zu verlieren.
  97. 3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen müssen dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu verlieren.
  98. 3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4Die zu erwartenden Druckverhältnisse in peripheren Geräten und angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rückwirkung in der Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme für den Explosionsfall zu berücksichtigen.
  99. 3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5EntlastungseinrichtungenIst zu erwarten, daß die verwendeten Schutzsysteme über ihre Materialfestigkeit hinaus beansprucht werden, dann sind geeignete Entlastungseinrichtungen in einer für in der unmittelbaren Umgebung anwesende Personen ungefährlichen Weise zu projektieren.
  100. 3.1.6.3 Punkt eins Punkt 6Explosionsunterdrückungssysteme Explosionsunterdrückungssysteme müssen so geplant und projektiert sein, daß sie im Ereignisfall die anlaufende Explosion zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter Berücksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.
  101. 3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7Explosionstechnische Entkopplungssysteme Entkopplungssysteme, die im Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geräte durch geeignete Vorrichtungen in kürzestmöglicher Zeit vorzunehmen, müssen so geplant und projektiert sein, daß ihre Zünddurchschlagssicherheit und mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.
  102. 3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8Die Schutzsysteme müssen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine Abschaltung der Produktzuführung und -abführung sowie derjenigen Geräteteile erfolgt, die einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten.
seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
Anhang II Anl. 2 ExSV 1996 (§ 9 Abs. 3, § 14, § 19 Abs. 2weggefallen) GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN Vorbemerkungen
  1. A.ADer technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muß unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.
  2. B.BFür zugehörige Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verläßliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.Für zugehörige Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verläßliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.
  3. 1.Ziffer einsGEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME
  4. 1.0.eins Punkt 0Grundsätzliche Anforderungen
  5. 1.0.1.eins Punkt 0 Punkt einsPrinzipien der integrierten ExplosionssicherheitDie Konzeption von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen muß nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit erfolgen.Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um
    • -Strichaufzählungvorrangig, wenn es möglich ist, explosionsfähige Atmosphären zu vermeiden, die von den Geräten und Schutzsystemen selbst erzeugt oder freigesetzt werden können;
    • -Strichaufzählungdie Entzündung explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung von elektrischen und nichtelektrischen Zündquellenarten im Einzelfall zu verhindern;
    • -Strichaufzählungfalls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, die eine Gefährdung von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern durch direkte oder indirekte Einwirkung verursachen kann, diese umgehend zu stoppen und/oder den Wirkungsbereich von Explosionsflammen und Explosionsdrücken auf ein ausreichend sicheres Maß zu begrenzen.
  6. 1.0.2.eins Punkt 0 Punkt 2Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit wie möglich auszuschalten.In diese Betrachtung ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Mißbrauch einzubeziehen.
  7. 1.0.3.eins Punkt 0 Punkt 3Besondere Prüf- und WartungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme, die besonderen Prüf- und Wartungsbedingungen unterliegen, müssen gemäß diesen Bedingungen konzipiert und gebaut werden.
  8. 1.0.4.eins Punkt 0 Punkt 4UmgebungsbedingungenGeräte und Schutzsysteme müssen im Hinblick auf vorhandene oder vorhersehbare Umgebungsbedingungen konzipiert und gebaut werden.
  9. 1.0.5.eins Punkt 0 Punkt 5KennzeichnungAuf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und unauslöschbar die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
    • -StrichaufzählungName und Anschrift des Herstellers,
    • -StrichaufzählungCE-Kennzeichnung (siehe Anhang X, Abschnitt A),CE-Kennzeichnung (siehe Anhang römisch zehn, Abschnitt A),
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Serie und des Typs,
    • -Strichaufzählunggegebenenfalls die Seriennummer,
    • -Strichaufzählungdas Baujahr,
    • -Strichaufzählungdas spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen in Verbindung mit dem Kennzeichen, das auf die Kategorie verweist,
    • -Strichaufzählungfür die Gerätegruppe II der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind)für die Gerätegruppe römisch II der Buchstabe „G“ (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind)und/oder
    • -Strichaufzählungder Buchstabe „D“ (für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann).
    Zusätzlich, und wenn erforderlich, müssen auch alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht werden.
  10. 1.0.6.eins Punkt 0 Punkt 6Betriebsanleitung
    1. a)Litera aZu jedem Gerät oder Schutzsystem muß eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthält:
    • -Strichaufzählunggleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme (siehe Nummer 1.0.5) mit Ausnahme der Seriennummer und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (zB Anschriften des Importeurs oder von Service-Werkstätten usw.);
    • -StrichaufzählungAngaben zur oder zum sicheren
      • -StrichaufzählungInbetriebnahme,
      • -StrichaufzählungVerwendung,
      • -StrichaufzählungMontage und Demontage,
      • -StrichaufzählungInstandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung),
      • -StrichaufzählungInstallation,
      • -StrichaufzählungRüsten;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung;
      • -StrichaufzählungAngaben, die zweifelsfrei die Entscheidung ermöglichen, ob die Verwendung eines Geräts (entsprechend seiner ausgewiesenen Kategorie) oder eines Schutzsystems in dem vorgesehenen Bereich unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos möglich ist;
      • -Strichaufzählungelektrische Kenngrößen und Drücke, höchste Oberflächentemperaturen sowie andere Grenzwerte;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls besondere Bedingungen für die Verwendung, einschließlich der Hinweise auf sachwidrige Verwendung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann;
      • -Strichaufzählungerforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an dem Gerät oder Schutzsystem angebracht werden können.
    1. b)Litera bDie Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt.Bei der Inbetriebnahme eines Geräts oder eines Schutzsystems muß die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der das Gerät oder Schutzsystem in dem betreffenden Sprachgebiet einführt.Die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten untersteht, kann jedoch in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefaßt sein.
    2. c)Litera cDie Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geräts oder Schutzsystems notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
    3. d)Litera dBezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen das Gerät oder Schutzsystem präsentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.
  11. 1.1.eins Punkt einsAuswahl von Werkstoffen
  12. 1.1.1.eins Punkt eins Punkt einsDie für den Bau der Geräte und Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe dürfen unter Berücksichtigung betrieblich vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Auslösung einer Explosion bewirken.
  13. 1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen dürfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die explosionsfähige Atmosphäre bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung der Explosionssicherheit führen können.
  14. 1.1.3.eins Punkt eins Punkt 3Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, daß vorhersehbare Veränderungen ihrer Eigenschaften und ihre Verträglichkeit in Kombination mit anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit führen, insbesondere im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiß, die elektrische Leitfähigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbeständigkeit und die Auswirkungen von Temperaturänderungen.
  15. 1.2.eins Punkt 2Konstruktion und Bau
  16. 1.2.1.eins Punkt 2 Punkt einsGeräte und Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung des ttechnischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, daß sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden können.
  17. 1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2Die zum Einbau in Geräte und Schutzsysteme oder als Ersatzteile vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.
  18. 1.2.3.eins Punkt 2 Punkt 3Geschlossene Bauweise und Verhinderung von UndichtigkeitenFür Geräte, aus denen entzündliche Gase oder Stäube austreten können, ist möglichst die geschlossene Bauweise vorzusehen.Soweit möglich, dürfen Geräte, die Öffnungen oder Undichtigkeiten aufweisen, das Austreten von Gasen oder Stäuben nicht zulassen, so daß sich außerhalb der Geräte keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Stellen, an denen Stoffe eingegeben oder entnommen werden, müssen, soweit möglich, so geplant und ausgerüstet werden, daß beim Befüllen oder Entleeren keine entzündlichen Stoffe entweichen können.
  19. 1.2.4.eins Punkt 2 Punkt 4StaubablagerungenGeräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in staubbelasteten Bereichen verwendet zu werden, sind so zu gestalten, daß sich Staubablagerungen auf ihren Oberflächen nicht entzünden können.Grundsätzlich müssen Staubablagerungen, soweit möglich, begrenzt werden. Die Geräte und Schutzsysteme müssen sich leicht reinigen lassen.Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen die Glimmtemperaturen abgelagerten Staubes deutlich unterschreiten.Die Schichtdicke des abgelagerten Staubes ist hinsichtlich eines Wärmestaus in Betracht zu ziehen und nötigenfalls durch Temperaturbegrenzung zu berücksichtigen.
  20. 1.2.5.eins Punkt 2 Punkt 5Zusätzliche SchutzmaßnahmenGeräte und Schutzsysteme, die möglicherweise äußeren Belastungen besonderer Art ausgesetzt sind, müssen erforderlichenfalls mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen versehen sein.Die Geräte müssen den entsprechenden Belastungen standhalten, ohne daß der Explosionsschutz beeinträchtigt wird.
  21. 1.2.6.eins Punkt 2 Punkt 6Gefahrloses ÖffnenSind Geräte und Schutzsysteme in einem Gehäuse oder unter Verschluß angeordnet, die Bestandteil des Explosionsschutzes selbst sind, so darf es nur mittels eines Spezialwerkzeugs oder geeigneter Schutzmaßnahmen möglich sein, diese zu öffnen.
  22. 1.2.7.eins Punkt 2 Punkt 7Schutz vor sonstigen GefahrenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert und hergestellt werden, daß
    1. a)Litera aVerletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;
    2. b)Litera bsichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;
    3. c)Litera cerfahrungsgemäß auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
    4. d)Litera dsichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.
    Werden diese Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt, so gilt die vorliegende Richtlinie für diese Geräte und Schutzsysteme und diese Gefahren nicht bzw. findet auf diese ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser spezifischen Richtlinien keine Anwendung mehr.
  23. 1.2.8.eins Punkt 2 Punkt 8Überlastung von GerätenGefährlichen Überlastungen der Geräte ist bereits bei der Entwicklung mit integrierten Einrichtungen der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik zu begegnen, insbesondere mit Überstromauslösern, Temperaturbegrenzern, Differenzdruckschaltern, Strömungswächtern, Zeitrelais, Drehzahlwächtern und/oder artverwandten Überwachungseinrichtungen.
  24. 1.2.9.eins Punkt 2 Punkt 9Druckfeste KapselungseinrichtungenWerden Teile, die eine explosionsfähige Atmosphäre zünden können, in ein Gehäuse eingeschlossen, so ist sicherzustellen, daß das Gehäuse den bei der Explosion eines explosionsfähigen Gemisches im Inneren entstehenden Druck aushält und eine Übertragung der Explosion auf die das Gehäuse umgebende explosionsfähige Atmosphäre verhindert ist.
  25. 1.3.eins Punkt 3Potentielle Zündquellen
  26. 1.3.1.eins Punkt 3 Punkt einsGefahren durch unterschiedliche ZündquellenartenFunken, Flammen, Lichtbögen, hohe Oberflächentemperaturen, Schallenergien, Strahlung im optischen Bereich, elektromagnetische Wellen sowie andere Zündquellenarten mit zündfähigem Potential dürfen nicht entstehen.
  27. 1.3.2.eins Punkt 3 Punkt 2Gefahren durch statische ElektrizitätElektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, müssen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.
  28. 1.3.3.eins Punkt 3 Punkt 3Gefahren durch elektrische Streu- und LeckströmeElektrische Streu- und Leckströme in leitfähigen Geräteteilen, die beispielsweise zur Entstehung zündfähiger Funken, Überhitzung von Oberflächen oder gefährlicher Korrosion führen, müssen verhindert werden.
  29. 1.3.4.eins Punkt 3 Punkt 4Gefahren durch unzulässige ErwärmungUnzulässige Erwärmungen, die durch Reib- und Schlagvorgänge zB zwischen Werkstoffen, an sich drehenden Teilen oder durch das Eindringen von Fremdkörpern hervorgerufen werden können, sind möglichst auf konstruktivem Wege zu vermeiden.
  30. 1.3.5.eins Punkt 3 Punkt 5Gefahren bei DruckausgleichsvorgängenGeräte und Schutzsysteme müssen so konstruiert oder mit integrierten Einrichtungen der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik ausgerüstet sein, daß von ihnen ausgehende Druckausgleichsvorgänge keine Stoßwellen oder Kompressionen erzeugen, die eine Explosion bewirken können.
  31. 1.4.eins Punkt 4Gefahren durch äußere Störungseinflüsse
  32. 1.4.1.eins Punkt 4 Punkt einsDie Geräte und Schutzsysteme müssen so konzipiert und gebaut werden, daß sie auch bei wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluß von Fremdspannungen, bei Feuchtigkeitsbelastungen, Erschütterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen äußeren Störungseinflüssen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemäße Funktion sicher erfüllen.
  33. 1.4.2.eins Punkt 4 Punkt 2Geräteteile müssen den vorgesehenen mechanischen und thermischen Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.
  34. 1.5.eins Punkt 5Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen
  35. 1.5.1.eins Punkt 5 Punkt einsSicherheitsvorrichtungen müssen unabhängig von betrieblich erforderlichen Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.Soweit möglich, muß der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung durch geeignete technische Maßnahmen schnell genug erkannt werden, so daß gefährliche Zustände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten können. Grundsätzlich ist das Prinzip des sicheren Fehlverhaltens (fail-safe) anzuwenden.Bei softwaregesteuerten Geräten müssen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsätzlich ohne Softwaresteuerung direkt auf das entsprechende Stellglied einwirken.
  36. 1.5.2.eins Punkt 5 Punkt 2Soweit möglich, muß das Gerät und/oder Schutzsystem bei Ausfall von Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand überführt werden.
  37. 1.5.3.eins Punkt 5 Punkt 3Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen müssen, soweit möglich, Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann für den Normalbetrieb möglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewußt aufgehoben worden sind.
  38. 1.5.4.eins Punkt 5 Punkt 4Bedienungs- und AnzeigevorrichtungenWerden Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen verwendet, so sind diese hinsichtlich der Explosionsgefahr nach ergonomischen Grundsätzen zu gestalten, um ein Höchstmaß an Bedienungssicherheit zu erreichen.
  39. 1.5.5.eins Punkt 5 Punkt 5Anforderungen an Geräte mit einer Meßfunktion für den ExplosionsschutzGeräte mit einer Meßfunktion, die in explosionsgefährdeten Bereichen stehende Geräte beeinflussen, sind insbesondere den vorhersehbaren Betriebserfordernissen und speziellen Einsatzbedingungen entsprechend zu konzipieren und zu bauen.
  40. 1.5.6.eins Punkt 5 Punkt 6Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Geräten mit einer Meßfunktion muß bei Bedarf überprüft werden können.
  41. 1.5.7.eins Punkt 5 Punkt 7Der Konzeption von Geräten mit einer Meßfunktion muß ein Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewährleistet, daß die Alarmschwelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und etwaiger Abweichungen des Meßsystems, genügend weit außerhalb der Explosions- und/oder Zündgrenzen der zu erfassenden Atmosphären liegt.
  42. 1.5.8.eins Punkt 5 Punkt 8Risiken durch SoftwareBei der Konzeption von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheitsvorrichtungen, die softwaregesteuert sind, müssen die Risiken durch Fehler im Programm besonders berücksichtigt werden.
  43. 1.6.eins Punkt 6Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen
  44. 1.6.1.eins Punkt 6 Punkt einsIm Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können, sofern dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
  45. 1.6.2.eins Punkt 6 Punkt 2Gespeicherte Energien müssen beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren. Dies gilt nicht für elektrochemisch gespeicherte Energien.
  46. 1.6.3.eins Punkt 6 Punkt 3Gefahren durch EnergieausfallBei Geräten und Schutzsystemen, bei denen ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muß sich unabhängig vom übrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand aufrechterhalten lassen.
  47. 1.6.4.eins Punkt 6 Punkt 4Risiken durch AnschlüsseGeräte und Schutzsysteme müssen mit geeigneten Einführungen für Kabel und Leitungen ausgestattet sein. Geräte und Schutzsysteme, die dazu bestimmt sind, in Verbindung mit anderen Geräten oder Schutzsystemen verwendet zu werden, müssen hinsichtlich der Schnittstellen sicher sein.
  48. 1.6.5.eins Punkt 6 Punkt 5Anordnung von Warngeräten als Teil eines Geräts Sind Geräte oder Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeräten zum Anzeigen der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären ausgerüstet, so sind Angaben erforderlich, die eine geeignete Aufstellung der Geräte ermöglichen.
  49. 2.Ziffer 2WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN GERÄTE
  50. 2.0.2 Punkt 0Anforderungen an Geräte der Kategorie M der Gerätegruppe I
  51. 2.0.1.2 Punkt 0 Punkt einsAnforderungen an Geräte der Kategorie M 1 der Gerätegruppe I
  52. 2.0.1.1.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt einsDie Geräte müssen so konstruiert und hergestellt werden, daß zündquellen selbst bei seltenen Gerätestörungen nicht wirksam werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
    Soweit erforderlich, müssen diese Geräte zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen versehen werden.Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden.
  53. 2.0.1.2.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 2Die Geräte müssen so gebaut sein, daß, soweit erforderlich, kein Staub in sie eindringen kann.
  54. 2.0.1.3.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  55. 2.0.1.4.2 Punkt 0 Punkt eins Punkt 4Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen. Soweit erforderlich, müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  56. 2.0.2.2 Punkt 0 Punkt 2Anforderungen an Geräte der Kategorie M 2 der Gerätegruppe I
  57. 2.0.2.1.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte müssen mit apparativen Schutzmaßnahmen ausgerüstet sein, die gewährleisten, daß Zündquellen bei normalen Betrieb, auch unter erschwerten Bedingungen und insbesondere rauher Behandlung und sich ändernden Umgebungseinflüssen, nicht wirksam werden.Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.
  58. 2.0.2.2.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 2Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  59. 2.0.2.3.2 Punkt 0 Punkt 2 Punkt 3Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der Kategorie M 1 einzuhalten.
  60. 2.1.2 Punkt einsAnforderungen an Geräte der Kategorie 1 der Gerätegruppe II
  61. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe, Nebel
  62. 2.1.1.1.2 Punkt eins Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Zündquellen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden werden.Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  63. 2.1.1.2.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 2Für Geräte, deren Oberflächen sich erwärmen können, ist sicherzustellen, daß die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen auch im ungünstigsten Fall nicht überschritten werden.Hierbei sind auch Temperaturerhöhungen durch Wärmestaus und chemische Reaktionen zu berücksichtigen.
  64. 2.1.1.3.2 Punkt eins Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.Soweit erforderlich, müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.
  65. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  66. 2.1.2.1.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß eine Entzündung von Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden wird. Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß
    • -Strichaufzählungbeim Versagen einer apparativen Schutzmaßnahme mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme die erforderliche Sicherheit gewährleistet bzw.
    • -Strichaufzählungbeim Auftreten von zwei unabhängigen Fehlern das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
  67. 2.1.2.2.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Soweit erforderlich, müssen die Geräte so gebaut sein, daß Staub nur an den dafür vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.Die vorgesehenen Einführungs- und Anschlußteile müssen dieser Forderung gleichfalls genügen.
  68. 2.1.2.3.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.
  69. 2.1.2.4.2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.1.1.3.
  70. 2.2.2 Punkt 2Anforderungen an Geräte der Kategorie 2 der Gerätegruppe II
  71. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  72. 2.2.1.1.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konzipieren und herzustellen, daß sogar bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder fehlerhaften Betriebszuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, Zündquellen vermieden werden.
  73. 2.2.1.2.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen sind die Geräteteile so zu konstruieren und herzustellen, daß diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen ungewöhnlichen Betriebssituationen nicht überschritten werden.
  74. 2.2.1.3.2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.
  75. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  76. 2.2.2.1.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit es selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, nicht zur Entzündung von Staub/Luft-Gemischen kommen kann.
  77. 2.2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  78. 2.2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3Bezüglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.
  79. 2.2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 4Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.2.1.3.
  80. 2.3.2 Punkt 3Anforderungen an Geräte der Kategorie 3 der Gerätegruppe II
  81. 2.3.1.2 Punkt 3 Punkt einsExplosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel
  82. 2.3.1.1.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß vorhersehbar zu erwartende Zündquellen, die bei normalem Betrieb auftreten können, vermieden werden.
  83. 2.3.1.2.2 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2Die auftretenden Oberflächentemperaturen dürfen die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen nur dann zulässig, wenn vom Hersteller zusätzlich Sonderschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
  84. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische
  85. 2.3.2.1.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt einsDie Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Staub/Luft-Gemische von betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen nicht entzündet werden.
  86. 2.3.2.2.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.
  87. 2.3.2.3.2 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3Die Geräte einschließlich der vorgesehenen Einführungs- und Anschlußteile müssen unter Berücksichtigung der Größe der Staubpartikel so gebaut sein, daß sich im Innern weder explosionsfähige Staub/Luft-Gemische noch gefährliche Staubablagerungen bilden können.
  88. 3.Ziffer 3WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN SCHUTZSYSTEME
  89. 3.0.3 Punkt 0Grundsätzliche Anforderungen
  90. 3.0.1.3 Punkt 0 Punkt einsSchutzsysteme müssen so dimensioniert sein, daß Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Maß begrenzt werden.
  91. 3.0.2.3 Punkt 0 Punkt 2Die Schutzsysteme müssen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen, daß Explosionsübertragungen durch gefährliche Kettenreaktionen und Flammstrahlzündungen sowie Übergänge von anlaufenden Explosionen in Detonationen verhindert werden.
  92. 3.0.3.3 Punkt 0 Punkt 3Bei Ausfall der Energieversorgung müssen die Schutzsysteme über einen angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfähigkeit beibehalten, damit gefährliche Situationen vermieden werden.
  93. 3.0.4.3 Punkt 0 Punkt 4Schutzsysteme dürfen unter dem Einfluß äußerer Störungseinflüsse nicht fehlauslösen.
  94. 3.1.3 Punkt einsProjektierung und Planung
  95. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsMaterialeigenschaftenBei der Projektierung der Materialeigenschaften ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.
  96. 3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Schutzsysteme, die zum Zurück- oder Unterkontrollehalten von Explosionen dienen, müssen in der Lage sein, Druckstößen zu widerstehen, ohne ihre Systemintegrität zu verlieren.
  97. 3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen müssen dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu verlieren.
  98. 3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4Die zu erwartenden Druckverhältnisse in peripheren Geräten und angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rückwirkung in der Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme für den Explosionsfall zu berücksichtigen.
  99. 3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5EntlastungseinrichtungenIst zu erwarten, daß die verwendeten Schutzsysteme über ihre Materialfestigkeit hinaus beansprucht werden, dann sind geeignete Entlastungseinrichtungen in einer für in der unmittelbaren Umgebung anwesende Personen ungefährlichen Weise zu projektieren.
  100. 3.1.6.3 Punkt eins Punkt 6Explosionsunterdrückungssysteme Explosionsunterdrückungssysteme müssen so geplant und projektiert sein, daß sie im Ereignisfall die anlaufende Explosion zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter Berücksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.
  101. 3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7Explosionstechnische Entkopplungssysteme Entkopplungssysteme, die im Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geräte durch geeignete Vorrichtungen in kürzestmöglicher Zeit vorzunehmen, müssen so geplant und projektiert sein, daß ihre Zünddurchschlagssicherheit und mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.
  102. 3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8Die Schutzsysteme müssen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine Abschaltung der Produktzuführung und -abführung sowie derjenigen Geräteteile erfolgt, die einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten.
seit 20.04.2016 weggefallen.

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