§ 19 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang X festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang römisch zehn festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang römisch II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 19 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang X festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang römisch zehn festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.
  2. (2)Absatz 2Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang römisch II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 19 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten