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(2) Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.