§ 18 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang römisch III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
§ 18 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsWird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang römisch III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
§ 18 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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