§ 18 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 18 ExSV 1996 (1weggefallen) Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuseit 20.04.2016 weggefallen. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.

(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 18 ExSV 1996 (1weggefallen) Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuseit 20.04.2016 weggefallen. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.

(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

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