§ 17 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBenannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
  3. (3)Absatz 3Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.
  4. (4)Absatz 4Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang römisch XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs römisch XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsBenannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
  3. (3)Absatz 3Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.
  4. (4)Absatz 4Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang römisch XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.
  5. (5)Absatz 5Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs römisch XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten