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Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den Paragraphen 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.
Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den Paragraphen 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.