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Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind. Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang römisch II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind. Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang römisch II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.