§ 13 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph§ 13,

Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der Paragraphen 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang römisch IX anwenden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 13.Paragraph§ 13,

Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der Paragraphen 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang römisch IX anwenden.

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