§ 11 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mitBei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen römisch eins und römisch II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
    1. 1.Ziffer einsdem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;
    2. 2.Ziffer 2dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang römisch VII.
  2. (2)Absatz 2Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen römisch eins und römisch II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Absatz eins, fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang römisch VIII Ziffer 3, einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
§ 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsBei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mitBei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen römisch eins und römisch II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
    1. 1.Ziffer einsdem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;
    2. 2.Ziffer 2dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang römisch VII.
  2. (2)Absatz 2Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen römisch eins und römisch II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Absatz eins, fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang römisch VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang römisch VIII Ziffer 3, einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.
§ 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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