§ 10 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1.

dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;

2.

dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.

§ 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1.

dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;

2.

dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.

§ 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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