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(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 oder 13 zu unterziehen.
(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 oder 13 zu unterziehen.
(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.