§ 8 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.Stellt die Behörde (Paragraph 6,) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.Soweit die Behörde nicht die Paragraphen 365 a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Absatz 3 und 4 einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
    1. 1.Ziffer einsauf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten grundlegenden Anforderungen,
    2. 2.Ziffer 2auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,auf die mangelhafte Anwendung der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Normen,
    3. 3.Ziffer 3auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.auf einen Mangel der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Normen selbst.
  4. (4)Absatz 4Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Absatz 4, auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.
§ 8 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.Stellt die Behörde (Paragraph 6,) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.Soweit die Behörde nicht die Paragraphen 365 a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Absatz 3 und 4 einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
    1. 1.Ziffer einsauf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten grundlegenden Anforderungen,
    2. 2.Ziffer 2auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,auf die mangelhafte Anwendung der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Normen,
    3. 3.Ziffer 3auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.auf einen Mangel der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Normen selbst.
  4. (4)Absatz 4Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Absatz 4, auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.
§ 8 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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