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(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.
(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
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(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.
(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.
(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist
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(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.