§ 8 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 8 ExSV 1996 (1weggefallen) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbietenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist

1.

auf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,

2.

auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,

3.

auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.

(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 8 ExSV 1996 (1weggefallen) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbietenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist

1.

auf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,

2.

auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,

3.

auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.

(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.

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